WAEIS Filme ← Zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der WAEIS Filme GmbH für Film-, Foto- und Contentproduktionen. Stand: Oktober 2026.

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Film-, Foto- und sonstige audiovisuelle Produktionen sowie damit verbundene Leistungen (Konzeption, Dreh, Schnitt, Animation, KI-gestützte Erstellung, Postproduktion) zwischen der WAEIS Filme GmbH, Riesstraße 25, 80992 München (nachfolgend „WAEIS“) und ihren Auftraggebern.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, nicht an Verbraucher. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Die AGB werden mit dem Angebot übermittelt oder verlinkt und gelten mit Annahme des Angebots, spätestens mit Beginn der Leistungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn WAEIS ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Aufträge werden schriftlich oder per E-Mail erteilt. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, gehen diesen AGB vor.

2. Angebot und Preise

(1) Es gelten die Preise des jeweiligen Angebots. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes steht.

(2) Zusatzleistungen und Änderungen des vereinbarten Umfangs werden gesondert berechnet. Das gilt auch für Reisekosten, Übernachtung, Genehmigungen, Locations, Darsteller, Lizenzen für Musik und Bildmaterial sowie sonstige Fremdkosten, soweit sie nicht im Angebot enthalten sind. WAEIS stimmt wesentliche Fremdkosten vorab mit dem Auftraggeber ab.

3. Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Produktion von Film-, Foto- oder anderen audiovisuellen Inhalten nach dem abgestimmten Konzept. WAEIS verantwortet die technische und künstlerische Umsetzung und entscheidet im Rahmen des Konzepts über Gestaltung, Kameraführung, Schnitt und Einsatz von Technik. WAEIS darf Dritte (z. B. freie Mitarbeiter, Sprecher, Studios) einsetzen.

(2) Der Auftraggeber unterstützt die Produktion rechtzeitig und im nötigen Umfang, etwa durch Informationen, Material, Zugang zu Drehorten, Ansprechpartner und Freigaben. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verschieben vereinbarte Termine entsprechend und können zusätzlichen Aufwand verursachen, der gesondert berechnet wird.

(3) Der Auftraggeber ist für die von ihm gelieferten oder vorgegebenen Inhalte (z. B. Texte, Logos, Bildmaterial, Musik) sowie für deren Rechtmäßigkeit und Freigabe verantwortlich. Er sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt und dass von ihm benannte oder beigebrachte Personen, die im Bild oder Ton erscheinen, in die Aufnahme und die vereinbarte Nutzung eingewilligt haben. Der Auftraggeber stellt WAEIS von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben.

4. Änderungswünsche und Korrekturen

(1) Im Angebotspreis sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, zwei Korrekturschleifen je Schnittfassung enthalten. Eine Korrekturschleife ist die gebündelte Rückmeldung des Auftraggebers zu einer bereitgestellten Fassung.

(2) Weitere Korrekturen sowie Änderungswünsche nach Auftragserteilung, die das abgestimmte Konzept ändern (z. B. neuer Dreh, neues Skript, neue Länge oder Formate), werden nach Aufwand gesondert berechnet. Sie können vereinbarte Termine verschieben.

5. Termine und höhere Gewalt

(1) Termine ergeben sich aus dem Angebot oder aus gesonderter Abstimmung. Sie verschieben sich angemessen bei Änderungswünschen, verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers sowie bei Ereignissen, die WAEIS nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Krankheit des Teams, Ausfall von Locations oder Mitwirkenden, Wetter bei Außendrehs).

(2) Dauert ein solches Ereignis länger als vier Wochen, kann jede Partei vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten werden vergütet.

6. Verschiebung und Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Verschiebt oder storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Drehtermin oder den Auftrag, gilt, sofern im Angebot nichts anderes steht:

(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WAEIS ein geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

7. Abnahme

(1) WAEIS stellt das fertige Werk oder abgrenzbare Teile davon zur Abnahme bereit, zum Beispiel per Download-Link. Der Auftraggeber prüft es unverzüglich.

(2) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung in Textform unter Angabe der Mängel beanstandet. WAEIS weist bei der Bereitstellung auf diese Frist und die Folge hin. Als Abnahme gilt auch, wenn der Auftraggeber das Werk veröffentlicht oder produktiv nutzt.

(3) Rein subjektive oder künstlerische Abweichungen von Erwartungen des Auftraggebers, die dem abgestimmten Konzept entsprechen, sind keine Mängel. Bei berechtigten Mängeln hat WAEIS zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Die gesetzlichen Rechte bleiben darüber hinaus unberührt.

8. Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte am abgenommenen Werk für den vereinbarten Zweck. Ist im Angebot nichts anderes vereinbart, umfasst das die Nutzung für die eigene Unternehmenskommunikation in allen Medien (online, offline, Social Media, Veranstaltungen, intern) zeitlich und räumlich unbegrenzt. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, soweit sie für die Kommunikation des Auftraggebers erfolgt (z. B. Agenturen, Konzerngesellschaften). Der Verkauf, die Lizenzierung oder die Nutzung für Dritte bedarf der Zustimmung von WAEIS.

(2) Rohmaterial, Projektdateien, Skripte, Konzepte und Entwürfe verbleiben bei WAEIS. Eine Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

(3) Für Musik, Stockmaterial, Schriften, Software, KI-Dienste und andere Inhalte Dritter können abweichende Lizenzbedingungen gelten, etwa zu Dauer, Medien oder Gebiet. WAEIS weist darauf hin, wenn sie von der vereinbarten Nutzung abweichen.

(4) Setzt WAEIS KI-Werkzeuge ein, geschieht das nach Absprache mit dem Auftraggeber. Ergebnisse, die überwiegend KI-generiert sind, sind nach derzeitiger Rechtslage nicht in jedem Fall urheberrechtlich geschützt. WAEIS überträgt die Rechte daran, soweit rechtlich möglich. Wo gesetzlich erforderlich (z. B. nach Art. 50 der KI-Verordnung), sorgen die Parteien für eine Kennzeichnung der Inhalte als KI-generiert; WAEIS berät hierzu auf Anfrage.

9. Referenz- und Eigenwerbung

(1) WAEIS darf die erstellten Werke, Ausschnitte, Making-of-Material und Fotos zu Referenz- und Eigenwerbezwecken nutzen und dabei den Namen des Auftraggebers als Referenz nennen, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken, im Showreel und in Präsentationen. Die Verwendung von Firmenlogos erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

(2) Das gilt nicht für Inhalte, die der Auftraggeber noch nicht veröffentlicht hat oder die vertraulich sind. Solche Werke zeigt WAEIS erst nach Freigabe. Möchte der Auftraggeber die Referenznutzung ausschließen oder einschränken, teilt er das bei Auftragserteilung in Textform mit. Aus wichtigem Grund kann er der weiteren Nutzung auch später für die Zukunft widersprechen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass abgebildete oder zu hörende Personen, die er benennt oder zur Verfügung stellt, der Verwendung im Rahmen der Eigenwerbung von WAEIS zugestimmt haben. Fehlt eine Einwilligung, teilt er das WAEIS vor dem Dreh mit; dann verwendet WAEIS die betroffenen Aufnahmen nicht.

10. Vergütung und Zahlung

(1) Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot. Bei größeren Projekten kann WAEIS Abschläge verlangen, z. B. bei Auftragserteilung und nach dem Dreh. Ohne abweichende Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen einschließlich der Verzugszinsen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Auftrags bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur für den Auftrag.

(2) Verarbeitet WAEIS im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien auf Verlangen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Informationen zum Datenschutz auf dieser Website stehen in der Datenschutzerklärung.

12. Aufbewahrung von Projektdaten

(1) WAEIS bewahrt Projektdateien und Material bis zu einem Jahr nach Projektabschluss kostenlos auf. Danach können sie gelöscht werden, sofern keine kostenpflichtige Verlängerung vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber sichert die übergebenen Fassungen eigenständig. WAEIS schuldet keine dauerhafte Archivierung. Für Datenverlust haftet WAEIS nur nach Ziffer 13.

13. Haftung

(1) WAEIS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WAEIS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf den Netto-Auftragswert.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, soweit nicht Absatz 1 greift. Für vom Auftraggeber bereitgestelltes Material, Equipment oder Inhalte sowie für die Rechtmäßigkeit seiner Vorgaben übernimmt WAEIS keine Haftung.

(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WAEIS.

14. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(3) Sind einzelne Regelungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.