Allgemeine Geschäftsbedingungen der WAEIS Filme GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allen von der WAEIS Filme GmbH angenommen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die WAEIS Filme GmbH nimmt Aufträge/Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen, wobei die Verwendung von E-Mail/Fax zur Wahrung der Schriftform genügt. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der WAEIS Filme GmbH erbracht werden.
1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen WAEIS Filme GmbH und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn WAEIS Filme GmbH die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn die WAEIS Filme GmbH mit ihrem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die WAEIS Filme GmbH grundsätzlich von Ansprüchen Dritter frei.
2. Preisgestaltung
2.1 Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Leistungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer und evtl. anfallende Zölle. Mit der Erstellung neuer Preise verlieren alle zuvor bekanntgegebenen Preise ihre Gültigkeit.
2.2 Alle Preisangaben sind Listenpreise bzw. Preise pro Projekt sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
3. Auftragserteilung und Produktion
3.1 Der Auftraggeber beauftragt WAEIS Filme GmbH mit der Durchführung der Herstellung eines oder mehrerer Filme und/oder der Produktion von Fotografien. Die Produktion erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder freigegebenen Skripts/Storyboards, Moodboards und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Grundlagen der Produktion sind vereinbarter Zeitraum und vereinbarter Preis der Herstellung. Die Auftragserteilung erfolgt durch einen unterschriebenen Auftragseingang und eine E-Mail zur Bestätigung durch WAEIS Filme GmbH. WAEIS Filme GmbH wird den Film nach dem zugrundeliegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem üblichen Qualitätsstandard der bisherigen Projekte der WAEIS Filme GmbH entspricht.
3.2 WAEIS Filme GmbH trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
3.3 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber
3.4 WAEIS Filme GmbH gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der selbständig befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann für WAEIS Filme GmbH verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.5 WAEIS Filme GmbH übernimmt die organisatorische und praktische Durchführung sämtlicher, für die Produktion bis zur Vorbereitung der technischen sowie redaktionellen Abnahme, durch den Auftraggeber notwendigen Tätigkeiten. WAEIS Filme GmbH ist berechtigt, einen Dritten mit der Durchführung von bestimmten Arbeiten zu beauftragen.
3.6 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, WAEIS Filme GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass WAEIS Filme GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.7 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist WAEIS Filme GmbH verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig - vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so weitgehend in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass WAEIS Filme GmbH die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist WAEIS Filme GmbH berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und WAEIS Filme GmbH den Änderungswünschen zustimmt.
Werden Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers in Werken von WAEIS Filme GmbH durchgeführt, ist eine Haftung von WAEIS Filme GmbH für diese Werke vollumfänglich ausgeschlossen.
3.8 WAEIS Filme GmbH trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. WAEIS Filme GmbH versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. WAEIS Filme GmbH haftet insoweit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des WAEIS Filme GmbH zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung von WAEIS Filme GmbH auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet WAEIS Filme GmbH insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von WAEIS Filme GmbH.
4. Auswertungsrechte
4.1 WAEIS Filme GmbH wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine ausdrückliche Abnahme des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.
4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. WAEIS Filme GmbH ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere, rein künstlerische, Änderungen vorzunehmen. Weitere Änderungen müssen vom Auftraggeber schriftlich festgehalten und mit WAEIS Filme GmbH abgestimmt werden. Hierfür wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt. Alle Änderungswünsche müssen im Laufe des Prozesses schriftlich festgehalten werden.
4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur dann zurücktreten, wenn WAEIS Filme GmbH diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel des Werks dar.
4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). Die Übergabe des Materials erfolgt über einen gängigen digitalen Transfer der Daten.
Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
5. Lieferfrist
5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird vor Produktionsbeginn im Vertrag festgehalten. Der Zeitpunkt der Ablieferung des fertigen Produkts kann aufgrund der möglichen Änderungswünsche flexibel sein, muss jedoch vom Auftraggeber und WAEIS Filme GmbH geklärt werden.
5.2 Erkennt WAEIS Filme GmbH, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch Dritte, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist WAEIS Filme GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die WAEIS Filme GmbH trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc., höhere Gewalt), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5 Hält WAEIS Filme GmbH den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer WAEIS Filme GmbH die Musterkopie abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
5.6 Der WAEIS Filme GmbH bleibt das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
5.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der WAEIS Filme GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind WAEIS Filme GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, sofern die WAEIS Filme GmbH solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat.
6. Rechteeinräumung
6.1 WAEIS Filme GmbH verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt WAEIS Filme GmbH dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie WAEIS Filme GmbH selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts (zeitlich oder räumlich), wird WAEIS Filme GmbH, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung einräumen. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird WAEIS Filme GmbH nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit WAEIS Filme GmbH eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Internet auszustrahlen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
6.5 Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von WAEIS Filme GmbH genehmigten Änderungen durch WAEIS Filme GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von WAEIS Filme GmbH erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. WAEIS Filme GmbH kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Ton-Negativ sowie an allen für die Herstellung des Films von WAEIS Filme GmbH selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei WAEIS Filme GmbH. WAEIS Filme GmbH überträgt und räumt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen ein; insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
6.10 WAEIS Filme GmbH steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. WAEIS Filme GmbH stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird WAEIS Filme GmbH unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf WAEIS Filme GmbH - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt brutto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:
Der gesamte Rechnungsbetrag bei Abnahme des fertigen Produktes.
7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
7.3 Erst nach Eingang der Rechnung erhält der Auftraggeber die vereinbarten Verwertungsrechte zur Darstellung der im Auftrag gegebenen Filmproduktion.
7.4 Vor der endgültigen Vergütung darf der Auftraggeber sein Produkt nicht verwerten, zeigen oder ausstrahlen. Dies gilt insbesondere für die Darstellung auf seiner Webseite oder über andere Kanäle (z.B. YouTube u.a.).
8. Kopien und Aufbewahrung
8.1 WAEIS Filme GmbH darf sich Kopien der produzierten Werke (Filme, Fotos, Tonaufnahmen, Grafiken etc.) für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen.
8.2 Das Original Bild- und Ton-Negativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von WAEIS Filme GmbH für drei Jahre kostenlos eingelagert.
8.3 Nach Ablauf der drei Jahre wird WAEIS Filme GmbH das Material zum 31.12. des Ablaufjahres löschen, sofern die Agentur oder Auftraggeber nicht bis spätestens zum 30.06. des Ablaufjahres mitteilt, dass das Material weiterhin durch WAEIS Filme GmbH – nunmahr allerdings kostenpflichtig – eingelagert werden soll.
8.4 Das erneute Bereitstellen der Werke (z.B. durch Übersendung der Dateien auf digitalem Weg), nach Eingang der zweiten Rate, wird gesondert abgerechnet. Die Dauer der Speicherung des Materials verlängert sich durch den erneuten Auftrag automatisch um ein weiteres Jahr.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail wahren die Schriftform.
9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der WAEIS Filme GmbH in München.